Lieferketten & Menschenrechte
In den vergangenen Jahren wurden in der Europäischen Union und in Deutschland eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die Menschenrechte und Lieferketten von Unternehmen in den Fokus rücken. Seit 2023 gilt bereits das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Damit sind alle deutschen Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden verpflichtet, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu minimieren und möglichst auszuschließen. Perspektivisch wird das LkSG von einem nationalen Umsetzungsgesetz der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) abgelöst. Dieses werden die betroffenen Unternehmen dann bis Juli 2029 verbindlich umsetzen müssen.
Erweitert wird dieser gesetzliche Rahmen durch zwei spezifische Verordnungen, die direkt am Produkt ansetzen: die EU-Zwangsarbeitsverordnung (FLR: Forced Labour Regulation) und die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR: EU-Deforestation Regulation). Die FLR verbietet ab Dezember 2027 den Import, Export und Verkauf jeglicher Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Mit der EUDR können ab Dezember 2026 relevante Rohstoffe (z. B. Soja, Holz, Kaffee) und ihre Erzeugnisse nur noch dann im EU-Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie nachweislich entwaldungsfrei und im Einklang mit der lokalen Gesetzgebung des Erzeugerlandes stehen.
Ob prozessbezogene (LkSG, CSDDD) oder produktbezogene Vorgaben (EUDR, FLR) – der gemeinsame Nenner aller Gesetze ist die Implementierung von Sorgfaltsprozessen. Diese müssen angemessen und wirksam sein. Aufgrund von Kundenanforderungen in der Lieferkette und geopolitischen Unsicherheiten sind weitere Unternehmen mittelbar von der Regulierung betroffen. Durch Due-Diligence-Prozesse gestalten auch diese einen wichtigen Baustein für ihre Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit. Das Grundprinzip hat auch in die Nachhaltigkeitsberichterstattung Einzug gehalten: Im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sollen die dort betroffenen Unternehmen künftig über die Erfüllung ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten berichten.
Unternehmen sollten sich fragen: Wie können wir sicherstellen, dass wir menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken für unseren eigenen Geschäftsbereich und unsere Lieferketten erkennen und wirksame Präventionsmaßnahmen aufsetzen? Und wie können wir Verletzungen unserer Sorgfaltspflichten identifizieren und geeignete Abhilfemaßnahmen einleiten?
Unsere Beratung zur menschenrechtlichen Sorgfalt von Unternehmen umfasst die zentralen regulatorischen Vorgaben LkSG, CSDDD, EUDR, FLR. Mit unserer ganzheitlichen Beratung zu Lieferketten und Menschenrechten unterstützen wir Unternehmen unterschiedlicher Branchen bei einer gesetzeskonformen Umsetzung der Sorgfaltspflichten in die Geschäftsprozesse. Entsprechend den Kapazitäten und der Risikodisposition Ihres Unternehmens erstellen wir für Sie ein individuelles Beratungsangebot, das sich an den gesetzlichen Anforderungen orientiert, sämtliche erforderlichen Maßnahmen umfasst und dessen Ergebnisse anschlussfähig für die Berichterstattung nach CSRD sind.
Risikoanalyse, Präventions- & Abhilfemaßnahmen
Gemeinsam mit Ihnen führen wir eine fundierte Risikoanalyse durch – derzeit meist mit Bezugnahme auf die im LkSG benannten Angemessenheitskriterien. Dabei binden wir die relevanten Geschäftsbereiche ein und leiten aus der Analyse Präventions- sowie Abhilfemaßnahmen ab. Auf dieser Grundlage können die Risiken entlang der gesamten Lieferkette minimiert werden. Je nach Unternehmensprofil berücksichtigen wir von Beginn an die Anforderungen der EUDR, FLR und/oder CSDDD. Um effizient mit Ressourcen umzugehen, empfehlen wir, die gesamte Wertschöpfungskette in den Blick zu nehmen und weitere soziale und ökologische Aspekte in die Risikoanalyse einzubeziehen.
Beschwerdeverfahren & Steuerung
Wir entwickeln Beschwerdemechanismen gemäß den Anforderungen und begleiten Sie beim Aufbau von Steuerungsgremien. So können Sie die Umsetzung der Gesetze langfristig festigen und die Wirksamkeit von Maßnahmen kontrollieren.
Grundsatzerklärung, Dokumentation & Berichterstattung
Im Rahmen unserer Beratung erstellen wir gemeinsam mit Ihnen die Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie und dokumentieren die gesetzlich geforderte Nachweise Ihrer Sorgfaltspflichten. Die Ergebnisse aus den einzelnen Sorgfaltsprozessen können dann in Ihre externe Berichterstattung ein – sei diese auf freiwilliger Basis oder gemäß CSRD-Vorgaben.
Unsere Kompetenz - Ihr Mehrwert
Wir führen Sie mit unserem Lieferketten-Consulting Schritt für Schritt durch die Umsetzung des LkSG, der CSDDD, der FLR und der EUDR. Unsere Expert:innen verfolgen laufend die politischen Entwicklungen in Deutschland und auf EU-Ebene. Sie kennen die Details der Regulierung, verfügen über juristischen Sachverstand und Erfahrung in Einkaufsprozessen sowie im Risikomanagement.
Wir begleiten Unternehmen bei der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten und nutzen dabei risikobasierte, angemessene und wirksame Ansätze. Dabei setzen wir auf das auf, was in Ihrem Unternehmen an Strukturen, Richtlinien etc. bereits vorhanden ist. Wir nutzen unsere langjährige Expertise in der Entwicklung von abteilungsübergreifenden Prozessen und bringen unterschiedliche Abteilungen und ihre Interessen an einen Tisch.
Frequently Asked Questions
Für welche Unternehmen gilt das LkSG und ab wann gilt die CSDDD?
Das LkSG gilt seit 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000, seit 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer:innen in Deutschland.
Für die europäische CSDDD gelten nach aktueller Beschlusslage folgende Schwellenwerte und Fristen: Die Pflichten greifen ab dem 26. Juli 2029 zunächst für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz.
Für welches Unternehmen gilt die EUDR und ab wann?
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gilt für jedes Unternehmen unabhängig seiner Größe, das ausgewählte Rohstoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, bereitstellt oder aus der EU exportiert. Zu den relevanten Rohstoffen gehören: Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk und Soja. Welche daraus hergestellten Erzeugnisse, wie z. B. Schokolade, konkret betroffen sind, können Sie im Anhang I der Verordnung einsehen.
Die EUDR gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Für welches Unternehmen gilt die FLR und ab wann?
Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (FLR) gilt für jedes Unternehmen, das Produkte auf dem EU-Markt anbietet. Das Verbot gilt für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt (inkl. Online-Verkauf) sowie den Import und Export von Produkten. Dabei werden sämtliche Produkte ohne Branchenausnahmen berücksichtigt.
Die Verordnung ist bereits im Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist für alle Unternehmen endet am 14. Dezember 2027. Ab diesem Datum müssen Produkte nachweislich ohne Zwangsarbeit entlang der Lieferkette hergestellt worden sein.
Was müssen Unternehmen tun, um das LkSG zu erfüllen?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen in Deutschland zur Umsetzung eines definierten Kanons an Sorgfaltspflichten, über die Menschenrechte in den Lieferketten gewahrt und Umweltschutz gewährleistet werden sollen. Basierend auf einer Risikoanalyse müssen Unternehmen Maßnahmen zur Prävention von und zur Abhilfe bei Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzung in ihren globalen Lieferketten umsetzen. Deren Wirksamkeit müssen sie messen, verfolgen und dokumentieren.
Welche Relevanz hat das LkSG für KMU?
Kleine und mittlere Unternehmen fallen nicht unter das Lieferkettengesetz. Dennoch sind sie indirekt von den Vorgaben betroffen. Denn größere Player, die unter die Regelung fallen, müssen darauf achten, dass die Sorgfaltspflichten nicht nur im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch bei ihren Zulieferern eingehalten werden. Sie werden daher mit entsprechenden Vorgaben auf ihre Partner und Lieferanten zukommen.
Wie unterscheiden sich LkSG und CSDDD?
Die Regulierungen unterscheiden sich zunächst im Geltungsbereich (LkSG: ab 1.000 Mitarbeitende und CSDDD ab 5.000 Mitarbeitende. Jeweils ergänzt um weitere Vorgaben!). Beide folgen einem risikobasierten Ansatz. Das LkSG fokussiert dabei vor allem auf die direkten Lieferanten eines Unternehmens, während die CSDDD die gesamte Lieferkette („Aktivitätenkette“) berücksichtigt. Die CSDDD deckt zudem ein breiteres Themenspektrum ab: Neben den 13 Risikokategorien des LkSG umfasst die europäische Lieferkettenrichtlinie zusätzliche menschenrechtliche und umweltbezogene Themen.
Beide Gesetze sehen eine behördliche Kontrolle durch Überprüfungen, Anweisungen und Bußgelder vor.